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§ 21 ProkG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 21

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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