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§ 21 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Erneuerungsgebühren

§ 21.

(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40125537

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