§ 21.
Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:
- 1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
- 2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
- a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
- b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
- c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40247514
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