3. Abschnitt
Vermessungen unter Tage Allgemeines
§ 21.
Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lage- und Höhennetzes durchzuführen. Sie sind durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung anzuschließen.
Schlagworte
Lagenetz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145003
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