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§ 21 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

3. Abschnitt

Vermessungen unter Tage Allgemeines

§ 21.

Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lage- und Höhennetzes durchzuführen. Sie sind durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung anzuschließen.

Schlagworte

Lagenetz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145003

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