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§ 21 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Beurteilung der Diplomprüfung

§ 21

(1) Der Kardiotechnikerbeirat hat die Leistungen im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der Diplomprüfung hat der Kardiotechnikerbeirat den Kardiotechnikern in Ausbildung ein Diplomprüfungszeugnis nach dem Muster derAnlage 4 auszustellen.

(3) Die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

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