Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
der betreffende Unionsbürger besitzt
§ 21.
Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010648
Dokumentnummer
NOR40214579
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