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§ 21 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sprache

§ 21.

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40147400

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