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§ 21 FSG-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren und zur Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen

§ 21.

(1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie oder nach Wahl des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eines anderen geeigneten verkehrspsychologischen Verbandes, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu berücksichtigen:

  1. 1. die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,
  2. 2. die Normierung und
  3. 3. die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Verbandes ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(2) Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat die inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen, wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen, das von einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählten Gutachter erstellt wurde. Die Kosten für dieses Gutachten hat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu tragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.

(3) Eine Änderung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 wegen der verwendeten Testverfahren ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Untersuchungsstelle die Ermächtigung zu entziehen.

(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro.

Schlagworte

Validitätskriterium, Reliabilitätskriterium

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40264476

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