§ 21 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2018

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 21.

(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen soweit als möglich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Führungsbetrauungen zu sein.

(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20010518

Dokumentnummer

NOR40210335

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