§ 21 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2017

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 21.

(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen soweit als möglich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Führungsbetrauungen zu sein.

(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009778

Dokumentnummer

NOR40190272

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