Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
§ 21.
(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2) Die Vorgesetzten sollen die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar – sofern angeboten – ermöglichen.
(3) Wiedereinsteigerinnen sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.
(4) Wiedereinsteigerinnen ist auch Coaching und Einzelsupervision anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20010378
Dokumentnummer
NOR40209350
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