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§ 21 Frauenförderungsplan BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Vortragende

§ 21.

Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen wird auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht genommen.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206552

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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