Vortragende
§ 21.
Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen wird auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht genommen.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20010293
Dokumentnummer
NOR40206552
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