TEIL III
Schlußbestimmungen
§ 21. Erlassung der Ausführungsgesetze
(1) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen und spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Anlagen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder bereits bestanden haben, keine Anwendung.
(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 bis 4 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Verfahren, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze anhängig waren, keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Gesetzesnummer
10006275
Dokumentnummer
NOR40236766
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)