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§ 21 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 21

Die Größe der Stempel, die nach dem jeweiligen Verwendungszweck in Frage kommenden Arten ihrer Ausführung sowie die Größe und Form der Ziffern sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzen.

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