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§ 21 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

§ 21.

(1) Das Haus der Geschichte Österreich soll eine Vernetzungsfunktion zwischen den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken wahrnehmen.

(2) Das Haus der Geschichte Österreich soll die für seine Tätigkeit erforderlichen Objekte (Sachzeugnisse, Archivalien, Bild- und Tondokumente) insbesondere durch Kooperationen mit den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken organisieren.

Schlagworte

Bilddokument

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196234

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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