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§ 21 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

§ 21.

(1) Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Formular (§ 6) folgende Eintragungen vorzunehmen:

  1. 1. fortlaufende Nummer des Formulars;
  2. 2. Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen Beschussbeamten;
  3. 3. Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
  4. 4. Art des Mangels im Falle der Rückstellung.

(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Formular der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auszuhändigen („Beschussbestätigung“), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Datum des Beschusses;
  2. 2. Art der geprüften Handfeuerwaffe;
  3. 3. Name des Erzeugers;
  4. 4. Seriennummer bzw. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;
  5. 5. Normbezeichnung des Kalibers;
  6. 6. Gasdruck der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
  7. 7. höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.

(3) Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158913

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