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§ 217 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

8. Unterabschnitt

Rechte Amtstitel

§ 217.

(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

L 1

Professorin oder Professor

L 2

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1

Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer

Erzieherin oder Erzieher

Obererzieherin oder Obererzieher

Fachlehrerin oder Fachlehrer

Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer

Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer

L 3

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

   

(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktorin oder Direktor

die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorständin oder Fachvorstand

die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

  

(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

  1. 1. die Schuld der Lehrperson gering ist,
  2. 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
  3. 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197735

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