8. Unterabschnitt
Rechte Amtstitel
§ 217.
(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendungs-gruppe(n) | Amtstitel | |
L 1 | Professorin oder Professor | |
L 2 | je nach Verwendung | |
| ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1 | |
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer | Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer | |
Erzieherin oder Erzieher | Obererzieherin oder Obererzieher | |
Fachlehrerin oder Fachlehrer | Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer | |
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer | Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer | |
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer | Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer | |
L 3 | je nach Verwendung | |
| ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren | |
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
für | Amtstitel |
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters | Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter |
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts | Direktorin oder Direktor |
die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand |
die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Fachvorständin oder Fachvorstand |
die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes | Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter |
(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
- 1. die Schuld der Lehrperson gering ist,
- 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
- 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40197735
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