Anlegung von Mündelgeld
Allgemeine Grundsätze
§ 215
(1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.
(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
Zum Verfahren siehe §§ 132 bis 139 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193009
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