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§ 211 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

7. Unterabschnitt

Dienstpflichten Lehramtliche Pflichten

§ 211.

Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

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