2. Abschnitt
Sonstiger Flugbetrieb Anwendungsbereich
§ 20b.
In diesem Abschnitt werden bestimmte flugbetriebliche Regelungen für die jeweils angeführten Luftfahrzeugarten, soweit diese nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 Luftfahrtgesetz) verwendet werden, festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005895
Dokumentnummer
NOR40164397
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)