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§ 20a KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Umsetzung von EWR-Bestimmungen

§ 20a

(1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im

  1. 1. Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG , in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, ABl. Nr. L 200 vom 31. Juli 2009, S 1 oder im
  2. 2. Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG , in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU , ABl. Nr. L 238 vom 9. September 2010, S 7, oder im
  3. 3. Anhang II, Teil 2 der Richtlinie 2002/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30 , ABl. Nr. L 106 vom 27. April 2005, S 17

    genannt werden.

(2) Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen in der von der Richtlinie geforderten Fassung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.

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