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§ 20 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 20

(1) Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:

  1. 1. Konservierende Zahnheilkunde
  2. 2. Prothetische Zahnheilkunde
  3. 3. Zahnärztliche Chirurgie

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