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§ 20 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Niederschlagsmessung

§ 20.

(1) Zur Messung des Niederschlags wird an der Messstelle ein Niederschlagssammler (Ombrometer) als nicht registrierendes Messgerät verwendet, das grundsätzlich eine kreisrunde Einfallöffnung von 500 cm² aufzuweisen hat.

(2) Für die Messung des Niederschlages an entlegenen oder nicht immer zugänglichen Messstellen sind Totalisatoren einzusetzen, das sind Niederschlagssammler mit besonders großem Fassungsvermögen.

(3) Zur Erfassung des zeitlichen Verlaufs sind registrierende Niederschlagsmessgeräte (Ombrographen) zu verwenden. Registrierende Geräte müssen durch Niederschlagssammler (Ombrometer) unterstützt werden, damit eventuelle Registrierausfälle oder gerätespezifische Fehlmessungen erkannt und bezüglich der Niederschlagsmenge ergänzt werden können.

(4) Bei Totalisatoren und registrierenden Geräten sind auch Einfallsöffnungen zulässig, die von jenen der Ombrometer abweichen.

(5) Die tägliche Messung des Niederschlags erfolgt um 7.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085502

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