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§ 20 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

Öffentliche Aufsicht.

§ 20.

(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen.(BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

Schlagworte

Auskunft, Buch

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004686

alte Dokumentnummer

N11953124250

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