Öffentliche Aufsicht.
§ 20.
(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen.(BGBl. Nr. 24/1950.)
(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
Schlagworte
Auskunft, Buch
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004686
alte Dokumentnummer
N11953124250
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