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§ 20 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Vorübergehendes Beförderungsverbot

§ 20.

Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089269

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