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§ 20 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Festlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten

§ 20

Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten (§ 19 Abs. 3 TÄKamG) zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß § 3 kundzumachen.

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