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§ 20 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

III. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 20

Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der §§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.

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