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§ 20 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Eichmarken

§ 20

(1) An den Seiten des Fahrzeuges sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen zur senkrechten Ebene durch die Längsachse des Fahrzeuges symmetrisch angeordnet sein.

(2) Fahrzeuge bis zu 40 m Länge erhalten zwei, alle anderen Fahrzeuge drei Eichmarkenpaare.

  1. 1. Fahrzeuge mit zwei Eichmarkenpaaren:

    Ihr Abstand voneinander muß etwa die Hälfte der Schiffslänge betragen; sie müssen von der Querschnittsebene, die durch den aus oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verläuft, gleichen Abstand haben.

  1. 2. Fahrzeuge mit drei Eichmarkenpaaren:

    Das mittlere Eichmarkenpaar ist in der Querschnittsebene, die durch den gemittelten Schwerpunkt verläuft, anzubringen. Die anderen Eichmarkenpaare sollen etwa ein Drittel der Länge des Fahrzeuges vor bzw. hinter dem mittleren liegen. Ihre Abstände müssen gleich sein.

(3) Jede Eichmarke wird durch einen waagrechten Strich von 30 cm Länge dargestellt, der in der Ebene der Eintauchung, bis zu der das Fahrzeug geeicht wurde, liegt, und durch einen senkrechten Strich von 20 cm Länge, der von der Mitte des waagrechten Striches nach unten abgesetzt ist. Die Eichmarke wird durch Striche ergänzt, die mit dem waagrechten Strich ein Rechteck von 4 cm Höhe bilden, wobei dieser Strich die Unterseite darstellt. Die Striche werden eingemeißelt oder eingeschlagen.

(4) Anstelle der Eichmarken gemäß Abs. 3 können Eichplatten von 30 cm Länge und 4 cm Höhe fest angebracht werden, deren unterer Rand der Ebene der Eintauchung entspricht, bis zu der das Fahrzeug geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich gekennzeichnet ist.

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