Vollziehung
§ 20
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
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