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§ 20 PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Vollziehung

§ 20

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

    betraut.

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