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§ 20 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Leistungsbeurteilung

§ 20

(1) Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „sehr gut“ (1),
  2. 2. „gut“ (2),
  3. 3. „befriedigend“ (3),
  4. 4. „genügend“ (4),
  5. 5. „nicht genügend“ (5).

(2) Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.

(3) Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.

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