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§ 20 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

§ 20

Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

§ 20. Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  2. 2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
  3. 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. 5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

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