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§ 20 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Interessenvertretung

§ 20.

(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 ist der II. Teil des ArbVG anzuwenden.

(2) An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243800

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