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§ 20 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Teilnehmerzahl

§ 20.

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. 1. höhere als die in § 17 genannten Zeitansätze oder
  2. 2. einen Stationsbetrieb oder
  3. 3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159379

alte Dokumentnummer

N9199913793U

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