vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2025

Gleitender Wiedereinstieg

§ 20.

Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch, ermöglicht werden.

Schlagworte

Mitarbeiterinnengespräch

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013036

Dokumentnummer

NOR40273151

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte