Gleitender Wiedereinstieg
§ 20.
Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch, ermöglicht werden.
Schlagworte
Mitarbeiterinnengespräch
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013036
Dokumentnummer
NOR40273151
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
