Gleitender Wiedereinstieg
§ 20.
Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, MitarbeiterInnengespräch, ermöglicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Gesetzesnummer
20009593
Dokumentnummer
NOR40184950
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