Gleitender Wiedereinstieg
§ 20
Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches bei Teilzeitbeschäftigung, MitarbeiterInnengespräch, ermöglicht werden.
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