Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Vereinfachte Geschäftsordnung
§ 20.
(1) Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.
(2) Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z 1 sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die §§ 43 und 45 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20010728
Dokumentnummer
NOR40216449
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)