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§ 20 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Besondere Leistungsvoraussetzungen

§ 20

Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass

  1. 1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;
  2. 2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oder
  3. 3. eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist,

    kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.

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