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§ 20 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

5. Abschnitt

Kontrollrechte und Berichtspflichten Allgemeines Einsichts- und Kontrollrecht

§ 20.

(1) Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.

(3) Die AWS ist berechtigt und verpflichtet, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen nach den Bestimmungen des TDBG 2012 aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen.

(4) Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesminister für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Einsichtsrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259591

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