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§ 20 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20.

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206135

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