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§ 20 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

§ 20.

(1) Der meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.

(2) Legt der Anbieter die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraumes zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.

(3) Kommt der Anbieter der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung entweder das Konto des Anbieters zu schließen und den Anbieter daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder die Zahlung der Vergütung an den Anbieter einzubehalten, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246139

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