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§ 20 Bundesarchivgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vollziehung

§ 20

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, 3 bis 5, der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Bundeskanzler;
  2. 2. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler;
  3. 3. hinsichtlich des § 3 Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung;
  6. 6. im übrigen der zuständige Bundesminister.

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