Anrechnung
§ 20.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin bzw. den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277674
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