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§ 20 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Dienst vom Tag

Zweck

§ 20.

(1) Der Dienst vom Tag ist von den Soldaten vom Tag zu leisten. Sie haben als Gehilfen des jeweiligen Kommandanten diesen in seinem Dienstbereich zu unterstützen. Sie sind in ihrem Dienstbereich Vorgesetzte aller Soldaten mit gleichem oder niedrigerem Dienstgrad.

Stärke

(2) Die Zahl der Soldaten vom Tag ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken. In der Regel genügen

  1. 1. je Garnisonsort, in dem sich das Kommando eines Heereskörpers befindet, ein Offizier als Garnisonsoffizier vom Tag,
  2. 2. je Kaserne ein Offizier oder ein Unteroffizier als Offizier vom Tag,
  3. 3. je Einheit zwei Chargen oder Rekruten als Chargen vom Tag.

Festlegung und Einteilung

(3) Die Festlegung des Dienstes vom Tag und die Einteilung der Soldaten vom Tag obliegt hinsichtlich

  1. 1. des Garnisonsoffiziers vom Tag dem Garnisonskommandanten,
  2. 2. des Offiziers vom Tag dem Kasernkommandanten,
  3. 3. des Unteroffiziers vom Tag dem Kommandanten des Truppenkörpers,
  4. 4. der Chargen vom Tag dem Einheitskommandanten.

Verfügbarkeit

(4) Während des Dienstes haben sich die Soldaten vom Tag in ihrem Dienstbereich zur Verfügung ihres Kommandanten zu halten. Sie haben, mit Ausnahme des Unteroffiziers vom Tag, an Ausrückungen nicht teilzunehmen.

Begünstigung

(5) Die Soldaten vom Tag sind vor Antritt ihres Dienstes eine Stunde und nach Beendigung ihres Dienstes zwei Stunden von einer dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.

Garnisonsoffizier vom Tag

(6) Der Garnisonsoffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Garnisonskommandanten und ist im Wege der Offiziere vom Tag Vorgesetzter auch aller im Garnisonsort Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug hat er die ersten für die Sicherheit des Garnisonsortes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat im Garnisonsort anwesend und jederzeit erreichbar zu sein sowie alle wichtigen Vorfälle und die auf Grund dieser Vorfälle ergriffenen Maßnahmen unverzüglich dem Garnisonskommandanten zu melden.

Offizier vom Tag

(7) Der Offizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kasernkommandanten. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag eingeteilt, so untersteht der Offizier vom Tag auch diesem. Dem Offizier vom Tag obliegen die Überwachung der Kasernordnung sowie die erste Befehlsgebung bei Gefahr im Verzug. Er ist Vorgesetzter auch aller in der Kaserne Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag nicht einzuteilen, so hat der ranghöchste Offizier vom Tag im Garnisonsort auch dessen Aufgaben wahrzunehmen.

Unteroffizier vom Tag

(8) Der Unteroffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kommandanten des Truppenkörpers sowie dem Offizier vom Tag in deren jeweiligem Befehlsbereich. Dem Unteroffizier vom Tag obliegt die Überwachung der Unterkünfte seines Dienstbereiches sowie die Erfüllung der ihm sonst vom Kommandanten des Truppenkörpers zugewiesenen besonderen Aufgaben.

Chargen vom Tag

(9) Die Chargen vom Tag unterstehen für die Dauer ihres Dienstes ihrem Einheitskommandanten sowie dem Offizier vom Tag – gegebenenfalls im Wege eines Unteroffiziers vom Tag – in deren jeweiligem Befehlsbereich. Sie haben für die militärische Ordnung und Sicherheit in ihrem Dienstbereich sowie für die Erfüllung der ihnen sonst vom Einheitskommandanten zugewiesenen besonderen Aufgaben zu sorgen.

Dienstanweisungen

(10) Im einzelnen sind die Aufgaben der Soldaten vom Tag innerhalb einer Kaserne durch Dienstanweisungen des Kasernkommandanten zu regeln. Die Dienstanweisung für den Garnisonsoffizier vom Tag ist vom Garnisonskommandanten, die Dienstanweisung für den Unteroffizier vom Tag vom Kommandanten des Truppenkörpers zu erlassen.

Einsatzbestimmung

(11) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 10 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Schlagworte

Einsatzzweck, Anzahl, Erleichterung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067017

alte Dokumentnummer

N4199813221I

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