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§ 20 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

§ 20

Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von der/dem Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

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