Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006
§ 207a.
§ 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)