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§ 204 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 204

Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.

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