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§ 203d BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Bewerbung

§ 203d.

(1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

(2) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 30 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis

  1. 1. gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
  2. 2. gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
  3. 3. gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
  4. 4. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.

    Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197722

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