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BGBl II 202/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

202. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, BGBl. Nr. 345/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten oder
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien

    in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien oder
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

    darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten, Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien oder
  2. 2. Entschwefeln von Roheisen oder
  3. 3. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2 oder
  4. 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Tätigkeit Entschwefeln von Roheisen darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Herstellen von Roh- und Fertigstahl mittels Sauerstoffblasstahlerzeugung oder Elektrostahlerzeugung einschließlich Gießen unter Einsatz von Roheisen, Schrott oder von sonstigen Vormaterialien oder
  2. 2. Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen, wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung, Vakuumbehandlung oder
  3. 3. Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln, Strangguss usw. oder
  4. 4. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3 oder
  5. 5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden) oder
  2. 2. Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver oder
  3. 3. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder
  4. 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Pressteilen oder Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen) oder
  2. 2. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder
  3. 3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wässrigen Medien

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung durch

  1. 1. Beizen, Brennen oder
  2. 2. Phosphatieren, Chromatieren oder
  3. 3. Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen oder
  4. 4. Aufbringen von Kunststoffüberzügen oder

    mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguss mit den Arbeitsschritten

  1. 1. Formenherstellung und Kernmacherei oder
  2. 2. Schmelzen der Ausgangsstoffe oder
  3. 3. Gießen oder
  4. 4. Kühlen und Entleeren der Gussformen oder
  5. 5. Putzen der Gussstücke oder
  6. 6. Wärmebehandeln der Gussstücke ohne chemisches Umwandeln der Gussstückoberflächen, einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wässrigen Medien

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung für die Formenherstellung und Kernmacherei gemäß Z 1 darf nicht eingeleitet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
  2. 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
  5. 5. Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) und
  6. 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 8.

(10) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 8 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. bei Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8
    1. a) Vermeidung des Einsatzes von für Trinkwasserzwecke aufbereitetem Wasser und von Quellwasser,
    2. b) Zentralisierung der Versorgung mit Frischwasser,
    3. c) Nutzung des Wassers in Kaskaden,
    4. d) Trennung von behandeltem und unbehandeltem Abwasser,
    5. e) Nutzung von Regenwasser, wann immer dies möglich ist.
  2. 2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 (Erzaufbereitung)
    1. a) Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder Lagerstättenentwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern,
    2. b) Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist,
    3. c) Optimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe,
    4. d) Einsatz prozessgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung),
    5. e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Erzaufbereitung oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
  3. 3. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 (Agglomeration von Feinteilen)
    1. a) Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft,
    2. b) bei unvermeidbarem Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 0,5 m3 pro Tonne Agglomerationsfertigprodukt erreicht wird,
    3. c) Wiederverwendung der eisenhaltigen Rückstände aus der Abwasserreinigung in der Rohmaterialaufbereitung,
    4. d) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung/Flockung, Oxidation, Sedimentation, Filtration usw.) bei Direkt- und Indirekteinleitern,
    5. e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,
    6. f) Minimierung des Wasserverbrauches durch weitestgehende Kreislaufführung des Kühlwassers, außer bei Verwendung von Durchlaufkühlsystemen,
    7. g) Reduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.
  4. 4. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 und 4 (Roheisen- und/oder Stahlherstellung)
    1. a) Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
      1. aa) bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),
      2. bb) weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
      3. cc) Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
      4. dd) Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
      5. ee) Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,
    2. b) Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,
    3. c) Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),
    4. d) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,
    5. e) Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,
    6. f) sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,
    7. g) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),
    8. h) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,
    9. i) Reduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.

  1. 5. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 und 6 (Warmumformung, Kaltumformung)
    1. a) Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
      1. aa) bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),
      2. bb) weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
      3. cc) Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
      4. dd) Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
      5. ee) Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,
    2. b) Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,
    3. c) Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),
    4. d) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,
    5. e) Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,
    6. f) sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,
    7. g) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),
    8. h) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

  1. 6. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)
    1. a) Einsatz von Produktionstechniken, in denen Arbeits- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, für welche es Wertstoffrückgewinnungsverfahren gibt (zB Retardation, Kristallisation, Pyrohydrolyse, Elektrolyse, Extraktion, Ionentausch),
    2. b) Behandlung von Prozessbädern (Badpflege) mittels Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse oder mittels thermischer Verfahren zur weitestgehenden Verlängerung der Badstandzeiten,
    3. c) Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz und ähnlichem,
    4. d) Mehrfachnutzung von Spülwasser durch Einsatz geeigneter Verfahren wie Kreislaufspültechnik, Kaskadenspültechnik usw.,
    5. e) Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
    6. f) Verzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827:2013 04 15); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten,
    7. g) vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Reinigung cyanid-, chromat-, nitrit- oder komplexbildnerhaltiger Teilströme,
    8. h) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für die Behandlung von Abwasserteilströmen oder für das Gesamtabwasser (Sedimentation, Neutralisation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch, Flotation, Membrantechnik),
    9. i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
  2. 7. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 8 (Eisen-, Stahl- und Temperguss)
    1. a) Verringerung des Abwasseranfalles durch
      1. aa) Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus dem Schmelzen, Gießen, Schlackengranulieren, Gussformen- und Kernherstellen sowie Altsandaufbereiten,
      2. bb) weitestgehende Kreislaufführung von Reinigungs- und direktem Kühlwasser, von Kühlschmieremulsionen und Spülwasser, von Abwasser aus der Altsandaufbereitung, von Wasser aus der Druckprüfung von Rohren, Formstücken und Armaturen sowie von Waschwasser aus der Abluftreinigung, sofern nasse Abluftreinigungsverfahren eingesetzt werden,
      3. cc) Trennung des Abwassers in hoch- und schwachbelastete Teilströme mit Weiterverwendung der schwachbelasteten Abwässer in anderen Prozessen,
      4. dd) Mehrfachnutzung von Abwasser in hintereinandergeschalteten Prozessen, erforderlichenfalls nach Zwischenbehandlung,
    2. b) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften (zB in der Gussformenherstellung oder Kernmacherei); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe,
    3. c) Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Lösemitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten; Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit zur Cyanidentfernung,
    4. d) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch) oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser,
    5. e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung nicht wiederverwertbarer Rückstände.“

2. § 2 lautet:

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom-VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.“

3. In § 3 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Emissionswert“ durch das Wort „Emissionsbegrenzung“ und die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

4. Am Ende des § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Größe der maximalen Tagesabwassermenge“ die Wortfolge eingefügt:

„derjenigen Abwasser(teil)ströme, welche diesen Inhaltsstoff enthalten.“

5. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 9“ durch die Wortfolge „Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1“, das Wort „Emissionswert“ durch „Emissionsbegrenzung“ und jeweils die Wortfolgen „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „einer Anlage gemäß § 1 Abs. 10“ durch die Wortfolge „einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein Emissionswert“ durch die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).“

9. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Paramter“ durch das Wort „Parameter“ und die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

10. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis H ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.“

11. Nach § 5 Abs. 2 wird angefügt:

„(3) Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 gilt Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S 63-98) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

12. Folgender § 6 wird angefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. IE-Richtlinie;
  2. 2. Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung.“

13. Die Anlagen A bis I lauten:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Eisenerzaufbereitung)

 

I)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 ºC

Fischtoxizität GF

a)

2

Abfiltrierbare Stoffe

b), c)

50 mg/l

d)

0,2 kg/t e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

A.2 Anorganische Parameter

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

g)

75 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
  4. d) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5% des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. Der Begriff Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt umfasst alle Massenströme, die den nassen Teil einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage verlassen.
  6. f) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Agglomerieren von Feinteilen)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

6

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

250 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

  

Blei

ber. als Pb

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Cadmium

ber. als Cd

f), g)

0,1 mg/l

0,05 g/t

0,1 mg/l

0,05 g/t

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Eisen

ber. als Fe

f)

2,0 mg/l

1,0 g/t

2,0 mg/l

1,0 g/t

Kupfer

ber. als Cu

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Quecksilber

ber. als Hg

f), g)

0,005 mg/l

0,0025 g/t

0,005 mg/l

0,0025 g/t

Zink

ber. als Zn

f), g)

1,0 mg/l

0,5 g/t

1,0 mg/l

0,5 g/t

Ammonium

ber. als N

20 mg/l

h)

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

Gesamter geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

45 mg/l

-

B.3 Organische Parameter

  

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f), i)

150 mg/l

75 g/t

j)

-

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l und für die Tätigkeit Pelletieren eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.
  5. e) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
  7. g) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist zusätzlich die Summe aus Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Quecksilber (Hg), Nickel (Ni), Blei (Pb) und Zink (Zn) mit einer Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l für die Tätigkeit Sintern und 0,55 mg/l für die Tätigkeit Pelletieren einzuhalten.
  8. h) Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503:2012 08 01 festzulegen.
  9. i) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  10. j) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 100 mg/l CSB.

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Roheisenherstellung)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

35 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

200 mg/l

e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

  

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,005 mg/l

0,005 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,4 mg/l

0,5 mg/l

g)

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

C.3 Organische Parameter

  

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

h)

100 mg/l

-

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. f) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  7. g) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Anlage D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

(Stahlherstellung)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

200 mg/l

e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

  

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

g)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,005 mg/l

0,005 mg/l

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

-

D.3 Organische Parameter

  

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

h)

50 mg/l

-

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/l für die Tätigkeit Strangguss.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. f) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  7. g) Vorschreibung nur erforderlich bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärmaterialien bei der Rohstahlherstellung.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Anlage E

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

(Warmumformung)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

E.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

d)

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

E.2 Anorganische Parameter

  

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

5,0 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

-

E.3 Organische Parameter

  

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

g)

75 mg/l

h)

-

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  6. f) Für Abwasser aus Warmbreitbandanlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  8. h) Bei Abwasser aus der Herstellung von Rohren oder Profilen mit Einsatz von Verfahren der Direktschmierung 200 mg/l.

Anlage F

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 6

(Kaltumformung)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

F.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

d)

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

F.2 Anorganische Parameter

  

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-VI

ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrat

ber. als N

20 mg/l

-

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/l

10 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

-

F.3 Organische Parameter

  

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f)

200 mg/l

-

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Anlage G

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 7

(Kontinuierliche Oberflächenveredelung)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

G.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-9,5

G.2 Anorganische Parameter

  

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-VI

ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Fluorid

ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

Nitrat

ber. als N

40 mg/l

-

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/l

10 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

-

G.3 Organische Parameter

  

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

200 mg/l

-

Adsorb org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

e)

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Anlage H

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 8

(Eisen-, Stahl- und Temperguss)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

H.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

35 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

250 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

d)

6,5-9,5

H.2 Anorganische Parameter

  

Arsen

ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

-

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,5 mg/l

e)

H.3 Organische Parameter

  

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f)

200 mg/l

-

Adsorb org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

g)

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

2,5 mg/l

25 mg/l

e)

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Anlage I

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.
  2. 2. Die Parameter Fischtoxizität, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Fluorid, Nitrat, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  3. 3. Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit und Sulfit der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  4. 4. Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  5. 5. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionsbegrenzungen des Parameters Eisen der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).
  6. 6. Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Parameter

Analysenmethode

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885:2009 11 01

Kohlenwasserstoff-Index

ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01“

  

Rupprechter

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