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§ 200 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 200.

(1) Anträge betreffend § 198 Z 13, 17 und 20 sind an die RTR‑GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTR‑GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen.

(3) Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach § 6, sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe des § 89c GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via E‑Mail oder über das von der RTR‑GmbH bereitgestellte E‑Government System einzubringen.

(4) Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 Zustellgesetz anzuwenden.

(5) Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach § 198 Z 13 binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(6) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(7) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR‑GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238658

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